Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung (§ 1 PflVersG).
§ 1 PflVersG besagt, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers verpflichtet ist, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen. Es begründet die vertragliche Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen von Schadensersatzansprüchen, die gegen sie erhoben werden, freizustellen oder unbegründete Schadensersatzansprüche abzuwehren.
Reicht dieser Pflichtversicherungsschutz oder ist es sinnvoll diesen zu erweitern?
Dies soll an einem Beispiel verdeutlicht werden:
A ist Halter und Eigentümer einen Mercedes E Klasse für die er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Mit diesem versicherten Mercedes unternimmt A eine Spritztour mit seiner Freundin B als Beifahrer. Auf dieser Spritztour, kommt es zu einem Verkehrsunfall im Begegnungsverkehr mit einem BMW, der durch C geführt wurde. Die Ursache des Verkehrsunfalls lässt sich nicht mehr aufklären, fest steht nur, dass einer der beteiligten Fahrzeugführer kurzzeitig auf die Gegenspur gekommen sein muss. Da keinem der Beteiligten eine Verschuldenshaftung nachgewiesen werden kann, haften beide aus der Betriebsgefahr, die hier, weil zwei PKWs beteiligt waren, gleich groß ist, also zu jeweils 50 %.
An den beiden beteiligten Fahrzeugen entsteht jeweils ein wirtschaftlicher Totalschaden. Beide Fahrer als auch die Beifahrerin von A werden verletzt. Wer hat welche Ansprüche gegen wen?
Am einfachsten ist diese Frage zu klären für die Ansprüche der Freundin des A. Sie kann ihre Ansprüche auf Ersatz ihres Personenschadens wahlweise sowohl gegen A als auch gegen C geltend machen und zwar in voller Höhe aber natürlich nur einmal.
A selbst kann seinen Sach- und Personenschaden nur i.H.v. 50 % gegenüber C bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend machen. Umgekehrt kann C natürlich auch nur 50 % seines Sach- und Personenschadens gegenüber A bzw. dessen Haftpflichtversicherung geltend machen. Im Ergebnis bleiben A und C auf 50 % ihres Schadens sitzen.
Hätte A für sein Fahrzeug zusätzlich zur Haftpflichtversicherung, eine Fahrzeugversicherung (Kasko) abgeschlossen könnte er die Vollkaskoversicherung für seinen Fahrzeugschaden in Anspruch nehmen. Im Ergebnis könnte A damit 100 % seines Fahrzeugschadens ersetzt erhalten. Die Fahrzeugversicherung ist eine reine Sachversicherung, deckt also nur den unmittelbar am versicherten Fahrzeug entstandenen Sachschaden.
Hätte A für sein Fahrzeug darüber hinaus eine Fahrerschutzversicherung abgeschlossen, könnte er seinen verbleibenden Personenschaden (50 %) dieser gegenüber geltend machen. In der Regel sind über die Fahrerschutzversicherung Ersatz für folgende Kosten versichert:
Verdienstausfall,
Schmerzensgeld,
Reha-Maßnahmen,
Hinterbliebenenrente,
behindertengerechte Umbaumaßnahmen,
Haushaltshilfe.
Letztendlich hängt der Umfang der Leistung vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab, dieser ist noch nicht einheitlich geregelt.
Die Fahrerschutzversicherung ist also ein Schutz für Personenschäden, vergleichbar mit dem Schutz für Sachschäden in der Fahrzeugversicherung (Kasko).
Noch gravierender als im obigen Beispielsfall sind die Fälle wo der Verkehrsunfall allein verschuldet wurde, also überhaupt kein Anspruch gegenüber Dritten bzw. deren Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden kann. Hier wird der Versicherte über seine Fahrerschutzversicherung durch seinen Versicherer so gestellt, als ob ein Dritter schadensersatzpflichtig wäre.
Der Schutz greift natürlich auch in den Fällen, wo es überhaupt keine Beteiligung Dritter gab. Also bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Drittbeteiligung, z.B. Glatteis- und Wildunfällen.
Es stellt sich die Frage, was dieser Schutz in der Fahrerschutzversicherung kostet. Das kommt auf die Versicherungsgesellschaft an, in der Regel liegen die Kosten bei unter 100 € pro Jahr.
Heinz-Werner Möllers
Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht